10.09.06 (10:03)
Wer sein WLAN nicht oder unzureichend schützt, der kann zur Kasse gebeten werden.
Das Urteil: Offenes WLAN kann teuer werden!
Die Vorgeschichte:
Frau A. betrieb in Hamburg WLAN. Aber ohne Gummi - sprich, völlig offen. Nun kam, was kommen muss. Dritte nutzten dieses WLAN und vergnügten sich mit P2P-Downloads. Als dann eine Plattenfirma wieder einmal gegen Urheberrechtsverstöße vorging, wurde die IP-Adresse der Dame als Quelle des Übels lokalisiert, die Frau in From einer Anmahnung zur Kasse gebeten. Die aber wehrte sich und war bereit vor das Landgericht in Hamburg zu ziehen. Schließlich habe sie nach Bekanntwerden ein Passwort vergeben und würde künftig diesem illegalen Treiben ein Ende setzen. Da die Beklagte Dame der Abmahnung widersprach und die Klägerin mit dem Passwort, sprich der Erklärung der Dame, nicht einverstanden war, kam es zum Klagestreit. Ferner forderte die Klägering die Kosten für das Verfügungsverfahren ebenfalls von der Dame ein.
Die Version der Richter:
Das Landgericht Hamburg schloss sich voll und ganz der Meinung der Klägerin an, das heißt: "Wer seine Internet-Verbindung drahtlos betreibe, müsse seinen Router absichern, andernfalls verstoße er gegen zumutbare Prüfungspflichten. Es sei auch allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden könnten und deshalb haftet die Besitzerin des Internet-Anschlusses gemäß Paragraph 1004 BGB als Störer für Schutzrechtsverletzungen".
Die Moral:
Frau A. verstieß gegen die zumutbare Prüfungspflicht. Somit spielt es keine Rolle, ob Frau A. selbst oder Dritte Rechtsverletzungen begangen haben, Ursprung war eindeutig das ungeschützte WLAN. Ferner gaben die Richter deutlich zu verstehen, dass nach einer Prüf- auch ggf. eine Handlungspflicht vorliege. Ferner hätte die bloße Vergabe eines Passwortes nicht ausgereicht. Die serienmäßige WEP-Verschlüsselung aber reiche laut Richterspruch aus. Ob knackbar oder nicht, das ist nicht die Frage. Hier verhält es sich wie bei einem Kraftfahrzeug. Das serienmäßige Schloss ist nach Verlassen des Fahrzeugs zu benutzen, ob ausreichend oder nicht.
Das Urteil:
Hier das Urteil (LG HH Az. 308 O 407/06) noch einmal zum nachlesen.
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