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BGH stärkt Verbraucher im Online-Handel

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  • 8. Dezember 2005 um 15:17
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    • 8. Dezember 2005 um 15:17
    • #1

    BGH stärkt Verbraucher im Online-Handel

    Der Bundesgerichtshof hat am 05.12.2005 erneut die Rechte der Internetkäufer gestärkt (Az. VIII ZR 382/04).

    Der Bundesverband der Verbraucherzentralen zog gegen das Handelsunternehmen Neckermann vor gericht. In dem Prozess ging es um die von Neckermann praktizierte Vorgehensweise bei Rückabwicklungen von Online-Bestellungen.

    Neckermann setzte bislang auf diese Internet-Kauf-Klausel:

    "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben, oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck."

    Nach Ansicht des BGH verschleiert dies die Rechte des Verbrauchers erheblich, denn dieser darf bei einem Online-Versandhandel grundsätzlich die Bestellung widerrufen und dann auch das gezahlte Geld wieder zurückverlangen, da ihm nach § 312 d Absatz 1 BGB bei einem Fernabsatzvertrag ein gesetzlich garantiertes Widerrufs- und Rückgaberecht zusteht.

    § 355 Absatz 1 BGB besagt, dass man den abgeschlossenen Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen kann, indem man dies in Textform dem Unternehmen mitteilt oder eben einfach die Ware innerhalb dieser Frist zurücksendet. Nicht notwendig, allenfalls gewünscht, ist eine Begründung. Zur fristgerechten Absendung gehört nicht das Eintreffen der Ware beim ursprünglichen Versender, sondern der Poststempel der Rückübersendung ist entscheidend. Im Falle eines Widerrufs erhält der Käufer sein Geld zurück.

    Da auch Neckarmann auf diese Rechte grundsätzlich hinweisen muss, hat das Unternehmen den Verbraucher auch darüber zu informieren, dass die Ware zurück übersandt werden kann und man sein Geld zurückerhält.

    Nun hat der BGH höchstrichterlich entschieden, dass dieser Hinweis deutlich erfolgen muss und die von Neckermann verwendete Klausel dies verschleiert. Denn der Verbraucher werde in diesem vorliegenden Fall nicht vollständig informiert und könne annehmen, er habe nur das Recht auf eine Gutschrift.

    Damit steht dieses Urteil in einer Linie mit einer Entscheidung aus dem Oktober dieses Jahres. Sie untersagte einem Händler, statt einer bestellten Ware einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel zu versenden. Geht doch.

    Quelle: http://www.heise.de

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