Verbot für Produktempfehlungs-E-Mails mit Werbung
Das kennen wir ja alle: Optionen auf Websites, mit denen Shop-Besucher Freunden und Bekannten E-Mails mit Produkttipps zuschicken können. Man entdeckt bei einem Onlinekaufhaus eine kamer, weiß, dasss der X die sucht und sendet ihm genau ideses Kameraangebot zu. Feine Sache.
Diese Mails aber verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht und sind unzulässig, wenn darin zusätzlich Reklame enthalten ist.
Sas Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hat zumindest so entschieden (Az. 3 U 1084/05).
Zur Begründung führten die Richter an, dass mangels einer ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers eine rechtswidrige "unzumutbare Belästigung" und somit Spam vorliege!!!
Angerufen hatte das OLG ein Verbraucherschutzverband, der sich gegen die Ausgestaltung des Online-Shops des Versandhausriesen Quelle zur Wehr setzen wollte. Die Verbraucherschützer haben beanstandet, dass das Unternehmen bei genau diesen Empfehlungs-Mails für ein ganz bestimmtes Produkt auch noch Werbung wie "Großer Sonderverkauf" platziert hatte. Dieser Reklamezusatz blieb dem Absender beim Abschicken jedoch verborgen und wurde erst beim Empfänger sichtbar.
Und genau darin liegt der Verstoß gegen Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da die nach dieser Vorschrift erforderliche Einwilligung des Account-Inhabers zum Empfang von E-Mail-Werbung nicht gegeben sei und somit eine unzumutbare Belästigung auf Seiten des Empfängers bestehe.
Nun kann Quelle den BGH anrufen...oder sich besinnen...
Quelle: http://www.heise.de