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Geplante P2P-Bagatellklausel im Urheberrecht vor dem Aus

  • Anonymous
  • 27. Januar 2006 um 16:51
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    • 27. Januar 2006 um 16:51
    • #1

    Geplante P2P-Bagatellklausel im Urheberrecht vor dem Aus

    Bei einer erneuten Debatte im Bundestag über die mehr als umstrittene zweite Reformstufe des Urheberrechts sprach sich erstmals auch die Linkspartei gegen einen rechtlichen Minimal-Schutz für Tauschbörsen-Nutzer vor Strafverfolgung aus. "Mit einem kommen wir auf keinen Fall weiter: mit der Einführung einer Bagatellklausel", erklärte Luc Jochimsen von der Linken.PDS.

    Die frühere Chefredakteurin des Hessischen Rundfunks betonte, dass das entsprechende Vorhaben des Bundesjustizministeriums "genau das schwäche, was unsere Gesellschaft dringend braucht: das Rechtsbewusstsein, welches geistiges Eigentum respektiert und es nicht zu einem x-beliebigen Schnäppchen degradiert, welches man sich jederzeit zum Nulltarif besorgen kann".
    Sollte diese Bagatellklausel kommen, "könnten wir auch gleich 'Ladendiebstahl unter 20 Euro' legalisieren", sagte die Dame....oder "Gras"...?

    Noch bevor das Parlament überhaupt eine vom Kabinett beschlossene Vorlage der Bundesregierung zum so genannten 2. Korb der Urheberrechtsnovelle erreicht hat, wächst so der Widerstand gegen die Pläne der Regierung nicht nur in der Wirtschaft, sondern logischerweise auch bei den Gesetzgebern weiter. Justizministerin Brigitte Zypries will einerseits Downloads "rechtswidrig hergestellter und öffentlich zugänglich gemachter Vorlagen" im privaten Bereich mit satten Haftstrafen bis zu drei Jahren belegen. Andererseits aber sollen Kopien aus dem Internet, die "in geringer Zahl" für den privaten Gebrauch erstellt werden, straffrei bleiben. Damit soll eine sogenannte "Kriminalisierung der Schulhöfe" verhindert werden. Der Rechtsexperte der SPD-Fraktion im Bundestag, Dirk Manzewski, ging in seinem Redebeitrag in der gestrigen Auseinandersetzung jedoch mit keiner Silbe auf die ins Spiel gebrachte Bagatellklausel ein. Hat man diese nun doch wieder verdrängt?

    Die FDP hatte in einem jetzt im Bundestagsplenum beratenen Antrag gefordert, dass das Parlament die Einführung der strafrechtlichen Einschränkung ablehnen soll. "Es ist rechtspolitisch verfehlt, rechtswidrige Vervielfältigungen in geringer Zahl von vornherein von der Strafbarkeit auszunehmen", begründete Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die Haltung der Liberalen. "In der öffentlichen Wahrnehmung käme die Bagatellklausel einer faktischen Legalisierung privater Urheberrechtsverletzungen gleich. Wenn wir uns aber darüber einig sind, dass wir das Urheberrecht stärken wollen, dann wäre genau dies das falsche Signal." Falsch, Frau Leut...ger...

    Unterstützung erhielt die Gelbe Partei nicht nur von den Linken, sondern auch, man höre und staune, von der Union: "Diese Klausel nützt meines Erachtens niemandem so richtig, schadet aber dem geistigen Eigentum", konstatierte Günter Krings, Experte für geistiges Eigentum bei der CDU/CSU-Fraktion. Der CDU-Politiker begrüßte die Ablehnung der Bagatellgrenze auch durch Kulturstaatsminister Bernd Neumann. Gleichzeitig war es Krings aber "wichtig festzuhalten", dass "heute und nach geltendem Recht die Staatsanwaltschaften Urheberrechtsverletzungen zu Recht gar nicht anklagen, wenn sie nur ein geringes Ausmaß annehmen". Eine Festschreibung dieser Praxis würde aber "die Rechtsunsicherheit vertiefen".

    Die Staatsanwaltschaften selbst sehen sich derweil mit Anzeigen gegen Filesharer überschüttet und nach eigenen Angaben weitgehend lahm gelegt. Als Ausweg befürwortet Krings die rasche Einführung eines Auskunftsanspruchs gegenüber Providern, wie ihn das Justizministerium bereits in Arbeit hat. Der CDU-Politiker betonte: "Wenn wir gerade nicht wollen, dass der Staatsanwalt bei allen Urheberrechtsverletzungen tätig wird, so brauchen die Opfer ein effektives Mittel des zivilrechtlichen Schutzes ihrer Rechte." Illegale Tauschbörsen-Nutzer wären damit freilich künftig sowohl straf-, als auch zivilrechtlich aufs Härteste verfolgbar. Im Übrigen stiegen alleine bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Verfahren in Richtung 50.000!!!

    Für die Bagatellklausel ergriff bei der Aussprache über den FDP-Antrag, der zur weiteren Beratung in einschlägige Ausschüsse überwiesen wurde, allein der rechtspolitische Sprecher der Grünen, Jerzy Montag, das Wort. Den Liberalen und den Rednern der anderen Fraktion warf er vor, "bei der Gestaltung des Urheberrechts den Nutzer von geistigem Eigentum überhaupt nicht im Blick haben". Dieser sei nicht "Bittsteller auf dem Markt, sondern muss in einer modernen Wissensgesellschaft auch eine Rechtsposition haben". Als einen der Kernpunkte der Novelle bezeichnete es der Grüne daher, die Durchsetzung der Privatkopie auch gegen technische Kopierschutzmaßnahmen zu gestatten. Sonst verkomme die von allen Parteien im Prinzip hoch gehaltene Erlaubnis zu einem "nur auf dem Papier" stehenden Recht. Die vorgeschlagene Straffreiheit für geringfügige Privatkopien aus dem Netz bezieht sich laut Montag wiederum nicht auf die massenhafte Raubkopiererei, sondern auf "die Herstellung von Kopien durch Kinder, Jugendliche und junge Menschen, die eine andere Beziehung zu CDs haben. Die Grünen würden es nicht wollen, "dass die Polizei und die Staatsanwaltschaften auf die Schulhöfe gehen und dort mit dem Mittel des Strafrechts agieren." Hier bedürfe es anderer Mittel.

    Siehe auch NEWS vom 17.10.2005: http://nuke.xp-tipps-tricks.de/displayarticle616.html

    Quelle: http://www.heise.de

    Fakt ist, dass die Schulhofvariante falsch ist. Es kann nicht sein, dass eine Person gestraft und eine andere straffrei ausgeht bei ein und demselben "Delikt". Diese kranke Argumentation hinkt, denn im Zweifel haben meine KInder Kopien erstellt, nicht ich. Ein kinderreicher Haushalt darf, das kinderlose Paar hingegen darf nicht.

    Grundsätzlich kann es keine legale Kopie aus dem Netz geben. Entweder man besitzt ein Original und erstellt hiervon eine legale oder Kopie oder man besitzt KEIN Original, somit kann diese Kopie nicht legal sein...

    Warum ist auf politischer Ebene immer der einfache Weg der schwerste?

    Wäre dieses Recht nur für die Politik, so wüsste ich den Ausgang schon...

  • Funkenzupfer
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    2.009
    • 28. Januar 2006 um 04:04
    • #2

    Eine sehr gute Zusammenfassung der gegenwärtigen Situation, Kaiserfive.

    Ein paar Anmerkungen auch von mir zur "Lage der Nation" ;)

    Zunächst: Es beschädigt mehr, als nur die Schutzinteressen einiger Urheberrechtsinhaber, wenn diese Bagatellregelung in unserer Gesetze einfließt. So ein Konstrukt widerspricht jeglicher Rechtsstaatlichkeit, da damit faktisch unrechtes Handeln von der Verfolgung ausgenommen wird. Warum sollte sich dann überhaupt noch jemand an irgendwelche Gesetze gebunden fühlen, wenn der Verstoß nur unbedeutend genug erscheint? Nein, SO geht es nicht. Und eine "Schulhof-Sonderregelung" fällt exakt unter das gleiche Kapitel.

    Doch die Schlußfolgerungen, die einige der zitierten Personen daraus ziehen, sind wieder nicht korrekt. Entweder kennen sie die Materie nicht, über die sie da entscheiden und halten sich mangels eigener Erkenntnisse an das, was ihnen eine Lobby eingetrichtert hat, oder aber sie formulieren es wider besseres Wissen.

    Keiner kann einer beliebigen Datei, die in einer Tauschbörse zum Download angeboten wird, bereits vor dem Download ansehen, ob ihr Inhalt legal oder illegal ist. Wer etwas anderes behauptet, sollte einmal berichten, wie er das macht. Zur Beurteilung sieht der Nutzer doch nichts anderes, als einen austauschbaren Dateinamen und die Größe, bestenfalls einen Hashwert, den er ohne eine Vergleichsdatei keinem Inhalt zuordnen kann. Trotzdem soll er künftig wohl dazu genötigt werden, aus diesen spärlichen Angaben herauszufinden, ob er sich mit dem nächsten Klick nun strafbar macht oder nicht. Da ist die Kaffeesatzleserei als Informationsquelle bei weitem zuverlässiger.

    Außerhalb des Internets ist stets der Anbieter für die Legalität seines Angebotes verantwortlich, und jeder darf darauf vertrauen, daß er einen angebotenen Gegenstand - egal ob käuflich oder geschenkt - ohne rechtliches Risiko annehmen kann, solange nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er aus einer Straftat stammt oder sonst illegal ist. Sollte der Empfänger bei oder nach der Inbesitznahme erkennen, daß er getäuscht wurde, muß er natürlich den fraglichen Gegenstand unverzüglich an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben, keine Frage. Eine Strafe droht ihm regelmäßig nur dann, wenn er wissentlich Helerware entgegenimmt. Wäre es anders, könnte überhaupt kein Handel mehr stattfinden, denn die rechtlichen Risiken für den Empfänger wären nicht nur angesichts internationaler Warenströme unüberschaubar.

    Im Fall der Tauschbörsen im Internet versuchen nun die interessierten Kreise, ein gänzlich anderes und absolut ungerechtes Verfahren durchzusetzen: Hier soll der Empfänger entscheiden, bevor(!) er die (virtuellen) Gegenstände in Augenschein nehmen kann, ob damit alles in Ordnung ist. Wie soll ihm das überhaupt möglich sein? DAS widerspricht jeglicher rechtsstaatlicher Ordnung.
    In der Praxis sieht es dann so aus, daß jeder Nutzer dieser Einrichtungen jederzeit damit rechnen muß, nur für die Prüfung eines Angebotes verfolgt zu werden, als habe er bereits ein Kapitalverbrechen begangen. Der angedachte Strafrahmen von drei Jahren entspricht immerhin fast dem für Totschlag.

    Und vergleichbar ist diese Situation etwa mit folgender: Auf dem Markt steht ein Verkäufer mit verschiedenen Gegenständen, deren Herkunft und Verwendungszweck in der Auslage nicht sofort erkennbar ist. Der Kunde macht sich nach diesen seltsamen Regeln nun bereits strafbar, wenn er die Gegenstände zur Prüfung in die Hand nimmt, um sie sich anzusehen? Das KANN nicht Recht sein. Bislang waren solche falsch deklarierten Dateien höchstens ein mäßiges Ärgernis für den Nutzer, der seine Downloadbandbreite mit ungewolltem Mist vergeudet hat. Ab in den Papierkorb damit, Fall erledigt. Ab jetzt wird er für Dinge zur Verantwortung gezogen, auf die er keinen Einfluß hat und die er gar nicht wissen kann?

    Wie man sieht: Ganz so einfach ist das Thema eben nicht. Zwar ist es absolut richtig, daß nur der eine legale Kopie anfertigen kann, der auch das Original besitzt. Wie aber soll jemand in einer Tauschbörse erkennen können, daß es sich überhaupt um eine Kopie von irgendetwas urheberrechtlich Geschütztem handelt, bevor er es auf seinem Rechner hat? Darüber schweigt sich der Gesetzgeber aus... Wohlgemerkt, ich spreche jetzt nicht von eindeutigen Namen. Wer auf "Harry Potter und irgendwas" klickt, muß wissen was er da macht und daß es klar erkennbar nicht richtig ist. Wer aber z.B. ReactOS, ein freies Betriebssystem unter GPL, dort herunterläd, und nachher feststellt, daß jemand ihm Wasweißichnichtwas untergejubelt hat, mit welchem Recht maßt sich der Gesetzgeber an, ihn dafür einer Verfolgungsmaschinerie ungekannten Ausmaßes schutzlos auszuliefern? 50.000 Anzeigen aufgrund bloßer Vermutungen und entsprechend viele Abmahnungen sprechen eine eindeutige Sprache. Es ist völlig ausgeschlossen, daß diese wirklich alle von den Firmen sorgfältig recherchiert wurden, die Zeit dazu hat heutzutage eine Firma überhaupt nicht. Und überprüfen lassen sie sich auch nicht. Keiner der Dienstanbieter legt offen, unter welchen Umständen die Daten erhoben wurden. Und wie wird es erst werden, wenn diesen Firmen zugestanden wird, sich über jeden Internetbenutzer herzumachen, OHNE einen Nachweis dafür zu erbringen? Denn genau das bedeutet es, einen Auskunsftsanspruch ohne Beteiligung zuverlässiger staatlicher Stellen zu installieren. Wo bleibt da das Recht in unserem Staat?

    Meine ganz klare Forderung: Die rechtliche Verantwortung für einen Download muß gesetzlich immer beim Anbieter festgeschrieben werden. Nur er kennt den Inhalt der Datei, bevor die Übertragung stattfindet! Der Empfänger muß die Möglichkeit haben, eine ungewollt zu unrecht erhaltene Datei löschen zu können, ohne daß er nur für die sinnlose Übertragung auch noch abgestraft werden kann, oder für eine Sache die er gar nicht haben wollte zivilrchtlich Schadenersatzpflichtig wird.
    Als Anbieter im Sinne des Gesetzes darf aufgrund der technischen Gegebenheiten innerhalb einer Tauschbörse auch nur derjenige gelten, der eine illegale Datei *vollständig* anbietet. Solange die fragliche Datei unvollständig und für folglich ihn nicht prüfbar ist, muß sein Upload zulässig sein, da sie - obgleich auf seinem Rechner - doch seinem Einflußbereich entzogen bleibt. Es ist weltfremd, anzunehmen, daß jemand aus irgendwelchen Datenschnipseln auf seinem PC erraten könne, was er da tatsächlich grade geliefert bekommt.
    Wer hingegen illegales Material vollständig anbietet, muß tatsächlich angemessen bestraft werden, und ihm sind auch zivilrechtliche Konsequenzen in aller Härte zuzumuten.
    Das genügt bei allen derzeitigen Systemen, um die Weiterverbreitung illegalen Materials effektiv zu verhindern, ohne dabei legale Nutzer unsinnig zu kriminalisieren. Denn ohne vollständige Quellen verschwindet die jeweilige Datei ganz von selbst bald aus den Systemen. Und man bekommt die Leute dran, die es wirklich auf die Verbreitung des Materials abgesehen haben, und das durch Bereitstellung des Angebotes auch nach Kenntnisnahme dokumentieren.

    Im Übrigen, aber das hat nur indirekt damit zu tun, ist es durchaus auch zu hinterfragen, ob das Urheberrecht und ähnliche Schutzrechte als solches Bestand haben können. Es sind duchaus berechtigte Zweifel an der Gerechtigkeit der bestehenden Regelungen angebracht. Doch dazu habe ich bereits einmal ausführlich Stellung genommen: https://www.win-tipps-tweaks.de/forum/news/814…s-eigentum.html
    Unter diesem Blickwinkel stellt sich die Frage: Wem nützt es, das Urheberrecht auszuweiten, und wer steht dahinter, es gegen die Interessen der Bevölkerung durchzusetzen? ...Selberdenken macht klug.


    Grüße
    Funkenzupfer.

    \"Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und niemand ginge, um einmal zu schauen, wohin man käme, wenn man ginge.\" (Kurt Marti)

  • comvalley
    Gast
    • 22. März 2006 um 11:03
    • #3

    Urheberrecht: Zypries streicht Bagatellklausel

    Kopien auch im kleinen Maßstab eine Straftat

    Justizministerin Zypries legt heute einen Regierungsentwurf für den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle vor. Darin wird die noch im Referentenentwurf vorhandene Bagatellklausel gestrichen sein, meldet das Handelsblatt vorab. Damit hätten sich Musik- und Filmindustrie mit ihren Forderungen durchgesetzt, denn ursprünglich war geplant, Kopien in kleinen Mengen von der Strafe auszunehmen.

    Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) will Raubkopien künftig generell unter Strafe stellen - auch in so genannten Bagatellfällen. Die Ministerin habe eine anders lautende Klausel aus ihrem neuen Gesetzesentwurf gestrichen, berichtet das Handelsblatt. Mit der Klausel hatte Zypries beabsichtigt, Urheberrechtsverletzungen von der Strafe auszunehmen, wenn nur wenige Kopien angefertigt wurden und es nur um den privaten Gebrauch ging. Das Kabinett soll den neuen Entwurf der Zeitung zufolge am Mittwoch verabschieden.

    Bisher gilt der Grundsatz, dass Kopien für den privaten Gebrauch auch ohne Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte erlaubt sind. Im Gegenzug wird beim Kauf von Geräten oder Medien, die eine Vervielfältigung von Inhalten erlauben, eine Gebühr erhoben, die an die Rechteinhaber ausgeschüttet wird. Allerdings wurde diese Regelung mit dem ersten Korb der Urheberrechtsnovelle bereits stark eingeschränkt, lässt sich diese Privatkopie doch durch den Einsatz von Kopierschutzsystemen ausschalten.

    Mit der geplanten Bagatellklausel im zweiten Korb sollte eigentlich der realen Situation Rechnung getragen und die Justiz vor Überlastung geschützt werden. Doch die Regelung stieß auf heftige Kritik von Seiten der Filmverbände und Teilen der Union. Sie schaffe rechtsfreie Räume, hieß es. So sei das heimliche Aufzeichnen eines Films im Kino per Handy zwar künftig rechtswidrig, aber keine Straftat.

    Nun hat Zypries dem Bericht zufolge dem Druck nachgegeben und die Klausel aus ihrem Entwurf gestrichen. Eine Hoffnung bleibt den Gelegenheitskopierern aber: Die Staatsanwaltschaft hat immer noch die Möglichkeit, Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen.

    Quellen: http://www.golem.de und http://www.windows-tipps-hilfe.de

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    • 22. März 2006 um 12:20
    • #4

    Zum Thema "Einstellung wegen Geringfügigkeit"

    Problem an der Geschichte: Ein Strafverfahren wird zunächst dennoch angeleiert.

    Es steht wohl außer Frage, dass über den Daumen gepeilt mehr als 50 Prozent der Bevölkerung dann zur Anzeige gebracht werden könnte. Bei Polizeikontrollen im fließenden Verkehr müsste man dann nach Führerschein, Fahrzeugschein und bei eingebautem CD-Wechsler nach der CD-Kassette fragen, beim CD-Autoradio den Datenträger in Augenschein nehmen.

    Hat ein "Beamter der Strafverfolgungsbehörden" Kenntnis von einer Straftat, so muss er diese, das private Wissen ausgeschlossen, zur Anzeige bringen. Fertigt er den Anzeigenvorgang nicht, so stellt dies eine Strafvereitelung dar.

    Somit könnte man dann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ausgehend von einer Besitzstandswahrung, alle neuen Delikte sofort anzeigen. Kommt man nicht hinterher, zeigt man sich selbst als Ermittler gleich noch mit an, kann ja nicht schaden. Anschließend erhält die Staatsanwaltschaft ein bis dahin hoffentlich vereinfachtes "Anzeigenblättchen" mit den Personalien und dem standartisierten Text PLUS Einstellungsfeld. Kommt der Staatsanwalt nicht hinterher, dann kaufen wir, die BRD, uns Einstellmaschinen. Die scannen den Vorgang ein und stempeln ihn gleich wieder aus in Körbchen "P" wie Papierkorb. Taucht ein Megrfachtäter auf, so "spuckt" die Maschine diesen wieder aus und legt ihn in Körbchen "W" zur Wiedervorlage.

    Dieser Täter bekommt dann eine Standardstrafe, sagen wir einmal 100 Euro. Passiert dies zum dritten Mal, so steigert sich die Summe.

    Aber unsere Politiker werden dafür gewiss tolle Vorschläge haben, wie man dieses Geschäft bewältigt.

    Handykontrollen an Schulen beschäftigen einen Staatsanwalt dann alleine für einen Monat. Problem an der Sache, der Durchschnitts-Staatsanwalt hat über 100 Vorgänge jeden Monat, wer bearbeitet dann diese?

    Und wenn sich jeder selbst anzeigt bricht das System zusammen...nach wie vor ist die Selbstanzeige häufig und "legal".

    Konnte man bisher eine MP3-CD für jede Urlaubsfahrt brennen, damit jedes Familienmitglied seinen eigenen Musikwunsch erfüllt bekommt, so kann man dann ja die gesamte Familie zur Anzeige bringen wegen serien- und bandenmäßigem Vorgehen, das wäre dann ein Verbrechenstatbestand... :lol:

  • comvalley
    Gast
    • 22. März 2006 um 18:09
    • #5

    Schwarz gebrannt - oder rechtmäßig zum Eigengebrauch kopiert?

    Wer kopiergeschützte CDs vervielfältigt oder illegale Kopien brandneuer Kinofilme aus dem Internet herunterlädt, handelt rechtswidrig. Das war bislang so - und soll auch nach dem novellierten Urheberrecht so bleiben. Doch wo genau die - legale - Privatkopie aufhört und die Schwarzbrennerei anfängt, ist nicht immer leicht zu erkennen. AFP gibt einen Überblick über die wichtigsten Regeln.

    PRIVATE KOPIEN: Sie sind und bleiben laut Urheberrechtsnovelle legal. Das heißt: Wer eine nicht kopiergeschützte Musik-CD für den eigenen Gebrauch, für Familienmitglieder oder enge Freunde brennt, handelt völlig korrekt. Laut Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) gilt dies für eine einstellige Kopien-Zahl von allen Datenträgern, die nicht durch eine spezielle Software geschützt sind. Die Mehrzahl der Musik-CDs ist derzeit frei verfügbar für Privatkopierer, weil unter anderem technische Probleme den Kopierschutz für die Musikindustrie unattraktiv machen. Strafbar macht sich allerdings, wer nicht kopiergeschützte Datenträger im größeren Ausmaß vervielfältigt, verkauft oder zum Download ins Internet stellt.

    KOPIERSCHUTZ: Eindeutig rechtswidrig ist das Knacken des Kopierschutzes. Dies gilt prinzipiell auch, wenn eine solche Kopie ausschließlich für den privaten Gebrauch hergestellt wird. Wer den Schutz mit Hilfe entsprechender Software umgeht, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen. Doch erstens kann hier die Illegalität vom benutzten Computermodell abhängen: So funktioniert etwa der Kopierschutz mancher CDs wohl auf PCs mit Windows-Betriebssystem, nicht aber auf Macintosh-Rechnern. Zypries zufolge wäre das Kopieren auf dem PC dann rechtswidrig, weil der Schutz aktiv geknackt werden muss - auf dem Macintosh wäre es aber völlig legal. Zweitens steht im alten wie auch im neuen Gesetz eine so genannte Bagatellklausel, wonach etwa Schüler, die Raubkopien für den Eigengebrauch ziehen, in den allermeisten Fällen straffrei ausgehen.

    DOWNLOADS: Strafbar bleibt auch das Herunterladen illegaler Kopien von Musik und Filmen aus dem Internet. Hier drohen sogar bis zu fünf Jahre Haft. Dabei muss der Nutzer selbst erkennen, dass etwa ein kostenlos im Netz angebotenes Musikstück zuvor illegal kopiert wurde. Jeder könne wissen, dass ein aktueller Hollywood-Kassenschlager wie "Brokeback Mountain" oder die neueste Herbert-Grönemeyer-CD nicht legal zu haben sei, betonte Zypries. Für solche Fälle soll es im neuen Gesetz, anders als ursprünglich geplant, nun doch keine Bagatellklausel geben. In der Praxis wird es der Ministerin zufolge aber dabei bleiben, dass die Staatsanwaltschaft bei illegalen Kopien für den Eigenbedarf in aller Regel nicht aktiv wird - wenn sie überhaupt davon erfährt.

    Quellen: http://de.news.yahoo.com und windows-tipps-hilfe.de

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