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Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay zulässig

  • Anonymous
  • 18. Februar 2006 um 15:18
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    • 18. Februar 2006 um 15:18
    • #1

    Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay zulässig

    Bieter, die bei Online-Auktionen ohne tatsächliche Kaufabsicht Angebote abgeben, können vom Verkäufer wirksam mit einer Vertragsstrafe von 30 Prozent des letzten Gebots belegt werden. Dies hat das Amtsgericht Bremen bestätigt und einen Spaßbieter zur Zahlung von rund 1700 Euro verurteilt (Az. 16 C 168/05).

    Die Anwaltskosten und die Versteigerungsgebühr musste dieser Spaßvogel hingegen nicht bezahlen. Wer nun denkt, er könne sich billige Ausreden einfallen lassen wie: Ein unbekannter Dritter hat meinen Account missbraucht, der irrt. Denn hier sagt das AG Bremen auch nein. Accountpasswörter und Zugänge gehören sicher aufbewahrt und diese Ausrede greift nicht!

    Geklagt hatte eine Privatperson schon Anfang 2005. Der Herr hatte bei eBay ein Fahrzeug versteigern wollen. Um Spaßanbietern den Wind aus den Segeln zu nehmen, platzierte er den auf der Angebotsseite eine Klausel mit der Überschrift "Unsere Spaßbieter" und drohte für den Fall der Abgabe nicht ernst gemeinter Angebote mit einer "Schadenssumme von 30 %" und der Einschaltung eines Anwalts. Dies ist bei eBay in den Fahrzeugsparten schon gang und gäbe. Nachdem bereits ein Gebot in Höhe von 4.600 Euro eingegangen war, folgte zwei Minuten später das Schlussgebot in Höhe von 5.850 Euro, das unter dem Namen des späteren Beklagten abgegeben wurde.

    Wie so oft lehnte jedoch der Gewinner der Auktion sowohl die Abnahme des Fahrzeuges als auch die Zahlung ab und verwies darauf, dass sein Bruder seinen Account benutzt habe, ohne aber tatsächlich etwas ersteigern zu wollen.

    Das war dem Amtsgericht jedoch zum Glück völlig gleichgültig; es verpflichtete den Accountinhaber zur Zahlung der ausgeschriebenen "Schadenssumme". Nach Meinung des Gerichts stelle deren Androhung eine Vertragsstrafe gemäß Paragraph 339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Derartige Vertragsstrafen dienten unter anderem zur Abschreckung, damit die Parteien eines Kaufvertrages ihre Pflichten auch tatsächlich erfüllten und seien auch bei Online-Versteigerungen zulässig. Hurra!!!

    Vertragsstrafen nach Paragraph 309 Nr. 6 BGB dürfen zwar nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben werden, im vorliegenden Fall unterfalle die Klausel aber nicht dem AGB-Recht, da der Verkäufer ja als Privatmann gehandelt habe und auch eine mehrfache Verwendung der Klausel, wie es juristische Voraussetzung für AGB ist, nicht ersichtlich gewesen sei.

    Erspart blieben dem Accountinhaber allerdings der geforderte Ersatz der Anwaltskosten von 266,65 Euro und den Versteigerungsgebühren von 80 Euro, da solche Kosten nicht neben einer Vertragsstrafe als zusätzlicher Posten eingeklagt werden dürfen. Schade.

    Der Accountinhaber haftet also auch für die Abgabe fremder Gebote, wenn er hätte erkennen müssen, dass ein Fremder Zugang zu seinem Rechner und seinem Passwort hat und nichts dagegen unternehme, so das AG. Im entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass dem Bruder Benutzername und Passwort bekannt waren und der Accountinhaber auch mit der Nutzung seines e-Bay-Kontos hätte rechnen müssen.

    Quelle: http://www.heise.de

    PS: Dieses Aktenzeichen des AG Bremen würde ich in meine Auktionen mit aufnehmen! Nur so als Warnung und Untermauerung, ggf. auch einen Anwalt zu konsultieren. Das schreckt zusätzlich ab. Traurig nur, dass man inzwischen bei Onlineverkäufen drohen, bei Käufen oft auf das 14-tägige Umtauschrecht klagen muss...

    Das ist nicht mehr das eBay von einst...

  • Funkenzupfer
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    • 19. Februar 2006 um 17:58
    • #2

    So schön wie diese Nachricht ist, so problematisch ist sie auch.

    Niemand kann vernünftigerweise Zweifel daran haben, daß solche Spaßbieter einen erheblichen Schaden für den Geprellten verursachen. Er muß schließlich die ganze Auktion wiederholen und kann nur hoffen, daß die Preise nicht zwischenzeitlich gefallen sind... Folglich ist es nur richtig, daß man Schadenersatz einfordern kann.

    Doch wann genau wird einem Nutzer unterstellt, daß er vom Bekanntwerden seiner Zugangsdaten Kenntnis hatte? Liest man diesen Bericht: http://www.heise.de/newsticker/meldung/54605 , in dem von den Sicherheitsproblemen bei EBay berichtet wird, muß man wohl davon ausgehen, daß jeder, der EBay benutzt, davon wissen muß, daß sein Paßwort bekannt geworden sein kann. Auch wenn diese konkrete Lücke vermutlich inzwischen geschlossen wurde - es ist kein Geheimnis, daß in jedem technischen System immer wieder neue gefunden werden.

    Es ist ein schmaler Grat, auf den die Richter den Nutzer mit diesem Urteil zu wandeln verdonnert haben. Trotzdem: Eine gute Entscheidung.


    Grüße
    Funkenzupfer.

    \"Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und niemand ginge, um einmal zu schauen, wohin man käme, wenn man ginge.\" (Kurt Marti)

  • Anonymous
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    • 19. Februar 2006 um 18:07
    • #3

    Das Bekanntwerden der Zugangsdaten ist nur aus der Urteilsbegründung deutlich ersichtlich.

    Nach wie vor gilt, dass der eBay' er wissen muss, dass sein Account missbraucht werden kann oder missbraucht wird.

    Der Bruder des Beklagten hat mit diesem "Familien-Account" wohl auch eingekauft. Deshalb war es eben grob fahrlässig, weshalb zu Recht so von dem Richter entschieden wurde.

    Im Zweifel für den Angeklagten greift hier nicht.

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