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Gewährleistung, Garantie und Widerruf! Nicht nur für ebay!

  • Anonymous
  • 25. Oktober 2005 um 09:56
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    • 25. Oktober 2005 um 09:56
    • #1

    Fast jeder von uns hat schon etwas bei ebay ge- oder verkauft. Und fast jeder hat sich schon über Formulierungen oder gar die Ware schwarz geärgert.

    Warum eigentlich? Der Gesetzgeber unterscheidet die Gewährleistung und die Garantie eindeutig.

    Gewährleistung bedeutet: Verkäufer stehen dafür ein, dass ihr Produkt fehlerfrei ist. Für Mängel an der verkauften Ware können sie zwei Jahre lang in die Pflicht genommen werden. Private Händler können allerdings – im Unterschied zu gewerblichen – die Gewährleistung vertraglich ausschließen. Dafür reichen vier Worte: „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“

    Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung!

    Die Verbraucherzentrale NRW untersuchte 300 ebay-Auktionen von Mitgliedern, die mindestens 100 Bewertungen hatten.

    2/3 dieser Verkäufer waren nicht in der Lage als Privatmann die Gewährleistung "wasserdicht" auszuschließen.

    Ein weiteres Problem ist, dass Händler zu Gewährleistungsansprüchen verpflichtet sind! Der Kunde hat dann zum Beispiel das Recht auf Nachbesserung, auf Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

    Tritt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, muss der Händler nachweisen, dass er das Produkt fehlerfrei verkauft hat. Danach liegt die Beweislast allerdings beim Kunden. Für den ist es meist schwierig, zu beweisen, dass er das Produkt inklusive Mangel gekauft hat. Ein Recht auf Gewährleistung hat auch, wer einen gebrauchten Gegenstand kauft – in diesem Fall allerdings nur ein Jahr

    Und was liest man bei ebay: Kein Umtausch - Keine Garantie - Keine Rücknahme = alles falsch und nicht rechtsgültig!

    Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer bei Gebrauchtwaren einen offenkundigen Mangel verschweigt.

    Nächstes Problem: Verkäufer haben einen Shop und prahlen mit ihrem Händlerstatus, gleichzeitig schließen Sie jedoch Gewährleistungsansprüche als Privatmann aus. Hier werden sich noch die Gerichte mit der Problematik beschäftigen, erste Urteile sind gefällt. Es geht auch darum, ob der Verkäufer ein Gewerbe betreibt, welches melde- und Steuerpflichtig ist!

    Ebenso auf das 14-Tägige Umtauschrecht, den Widerruf des Vertrags achten!

    Die Vorschriften gelten z.B. für Verträge, die ausschließlich per Fernkommunikation abgeschlossen wurden, ganz gleich ob die Bestellungen im Versandhandel, per Telefon, Telefax oder Brief abgewickelt werden. Gleiches gilt für E-Commerce im Internet, wenn der Verkäufer sein Geschäft regelmäßig per Fernabsatz betreibt. Wer hingegen gelegentlich telefonisch im Tante-Emma-Laden bestellt, kann nicht widerrufen. Ein Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kaufgegenstand direkt bezahlt und mitgenommen wird und sein Preis unter 40 EURO liegt

    Zwei Wochen Bedenkzeit erhalten Verbraucher auch dann, wenn sie Verträge nach Vorschriften über Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträgen abgeschlossen haben. Das ist der Fall,

    - wenn dabei Ratenzahlung vereinbart wurde
    - der Kauf- mit einem Kreditvertrag verbunden ist
    - eine Finanzierungshilfe wie beim Mietkauf gewährt wurde;
    - wenn zusammengehörende Sachen wie die Lexikonbände nach und nach geliefert und ratenweise bezahlt werden sollen;
    - wenn eine regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen, beispielsweise bei Zeitungsabonnements vereinbart wurde;
    - wenn der Vertrag, etwa mit einem Buchclub, die regelmäßige Abnahme von Ware vorsieht.

    Der Kaufpreis muss in allen Fällen dann aber mehr als 200 EURO betragen und über mehr als drei Monate kreditiert sein.

    All diese Verträge lassen sich innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Die Frist beginnt erst, wenn der Verkäufer unmissverständlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat, und dem Käufer die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat (nicht telefonisch!).

    TIPP:

    Vor dem Bieten / Kaufen den Verkäufer bei ungültigem Ausschluss der Gewährleistung durch mangelhaften Text darauf aufmerksam machen, dass er eine Gewährleistung erbringen muss!

    Private Verkäufer, egal ob Tageszeitung oder ebay etc., sollten dringend diese vier Worte benutzen, um gesetzlich auf der sicheren Seite zu sein:
    „Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“

    Quelle: Die Verbraucherzentralen der Länder

  • Anonymous
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    • 21. Januar 2006 um 08:56
    • #2

    ebay-Versteigerung: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

    Nach der Weihnachtszeit warb das Internetauktionshaus ebay um Kunden, die ihre doppelten oder ungeliebten Weihnachtsgeschenke wieder los werden wollten.

    3,2,1 - könne man alles zu Geld machen. Geld verdienen wollen auch einige Anwälte, leider. Diese versteigern im Internet jedoch nicht ihre Beratungszeit oder wertvolle Tipps, sondern mahnen gutgläubige Ebay-Kunden ab, lauern somit und setzen den finalen Todesstoß in finanzieller Hinsicht.

    Meist geht es um Urheberrechtsverletzungen bei verwendeten Bildern oder um Musik auf CD. Von privaten Verkäufern werden hohe Summen für Schadenersatz und Anwaltskosten verlangt. Wie ist die Rechtslage und wo können Kostenfallen lauern? Ein Dschungel aus Paragraphen und Vorschriften...

    Beispiel Münzbilder

    Um ein paar Euro zu verdienen, kaufte Dominik E. einige WM-Münzen für jeweils 222,- Euro. Später möchte er sie bei Ebay teurer wieder verkaufen, lassen wir einmal beiseite, dass dies schon nach gewerblich riecht. Wie viele andere stellt er die Münzen bei dem Internetauktionshaus ein. Um seine Chancen deutlich zu verbessern, bebildert er sein Angebot brav. Ein Foto, das für ihn wie ein offizielles Werbefoto aussieht, kopiert er für seine eigene Anzeige. Nach einigen Tagen endet die Auktion und Dominik E. kann die Münzen für 281,- Euro verkaufen. Prima. Prima? Neeee..., denn bereits eine Woche später erhält er Post von einem Anwalt. Für das verwendete Bild macht ein Fotograf seine Urheberrechte geltend. Dominik E. soll das Bild nicht mehr verwenden.

    Dass er das Bild nicht mehr verwenden darf, stört ihn nicht weiter. Aber der Fotograf verlangt 250,- Euro Schadenersatz und die Erstattung der Anwaltskosten. Das sind insgesamt über 500,- Euro. Nach Ansicht von Dominik E. wäre es ausreichend gewesen, wenn der Fotograf mit ihm Kontakt aufgenommen hätte. Der Weg über einen Anwalt bei einer solchen Kleinigkeit treibe nur die Kosten in die Höhe.
    Dominik E. kennt weitere Betroffene, die juristisch gegen diese Vorgehensweise nichts machen können. Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Aber warum meldet sich der Fotograf erst so spät nach der Auktion?

    Dominik E. drängt sich der Verdacht auf, dass der Fotograf die Bilder möglichst lange im Netz haben möchte, damit viele sie sehen und vielleicht für eigene Auktionen verwenden. Der Fotograf könne dann mehr Urheberrechtsklagen einleiten und mehr Geld verdienen.
    Da Dominik E. die Vermutung aber nicht beweisen kann, unterschreibt er eine Unterlassungserklärung. Von den geforderten 500,- Euro überweist er nur 120,- für Honorar und Schadenersatz, denn die Höhe ist nicht genau geregelt. Dem Anwalt schreibt er, dass er die Kosten für zu hoch hält. Auf eine Antwort wartet er noch. Eventuell wusste ja der Fotograf nichts von Dominik und erst der Anwalt brachte ihn auf diese "tolle Idee"...

    Beispiel Unauthorisierte CD

    Mit einer CD der drei Tenöre bekam Wolfgang K. Ärger, nachdem er sie bei Ebay versteigerte. Nach der Auflösung des Haushalts seiner verstorbenen Mutter verkaufte er sie für 1,- Euro.

    Einige Wochen später erhält er eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt. Der Vorwurf lautet, diese CD sei von den Künstlern nicht authorisiert und damit eine Raubkopie. Wolfgang K. hätte die CD nicht weiterverkaufen dürfen. Der Anwalt verlangt außerdem seine Kosten, insgesamt über 800,- Euro.

    Zuerst dachte Wolfgang K. an einen schlechten Scherz, da er die CD selbst im normalen Handel gekauft hatte.
    Über 70 Betroffene in ganz Deutschland soll der Anwalt so abgemahnt haben und wieder können sie juristisch nichts dagegen unternehmen. Wer nicht authorisierte CDs weiterverkauft, macht sich strafbar. Besonders ärgerlich ist dabei für Laien, dass solche Raubkopien von legalen CDs kaum zu unterscheiden sind.
    Wolfgang K. unterschreibt deshalb auch nur die Unterlassungserklärung. Die Rechnung will er nicht bezahlen.

    Auf Nachfrage erklärt der Anwalt, dass er im Auftrag der drei Tenöre tätig sei. Sein Ziel seien aber keine Privatpersonen. Warum er Wolfgang K. dennoch zum Zahlen aufforderte, bleibt offen. Er hofft noch auf eine Einigung. Betroffene, die schon gezahlt haben, können ihr Geld höchstens noch vom Händler zurückholen, eine kaum erfüllbare Hoffnung.

    Altes Thema: Gewährleistung

    Private Anbieter können bei Verkäufen über Ebay die gesetzliche Gewährleistungspflicht ausschließen. Eine Studie der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zeigte, dass fast zwei Drittel der Privatverkäufer keine Gewährleistung geben wollen. Fast die Hälfte der Anbieter schloss die Gewährleistung jedoch formal falsch aus. Das bedeutet, dass sie im Streitfall trotzdem die volle Gewährleistung geben müssen.
    So sind blumige Formulierungen mit dem Inhalt, dass es keine Rücknahme oder Garantie gebe, unnötig. Nur der Satz "Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" entbindet private Anbieter von ihren Pflichten.
    Werden vorhandene Fehler verschwiegen, muss der Anbieter möglicherweise aber wegen arglistiger Täuschung dafür einstehen. Angebotene Ware sollte deshalb immer so genau wie möglich und mit allen vorhandenen Fehlern beschrieben werden.

    Was also sollt ihr bei privaten Verkäufen dazuschreiben???

    Unter Ausschluss jeder Gewährleistung

    Näheres bitte ganz nach oben scrollen...

    Quelle: http://www.swr.de

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