Eine sinnvolle Suchmethode, illegales Material in Tauschbörsen aufzuspüren, hat das Darmstädter Fraunhofer-Institut für Integrierte Publikations- und Informationssysteme (IPSI) ausgetüftelt:
Nicht mehr irgendwelche frei änderbaren Dateinamen oder Hashwerte, die eine eindeutige Zuordnung des Inhalts weder für den Verfolger als auch für den legalen Nutzer unmöglich machten, solange die Datei nur in Form unzusammenhängender Datenschnipsel auf dem Rechner war, ist hier das entscheidende Kriterium, sondern ein unhörbares Wasserzeichen im Datenrauschen. Diese in den neueren Versionen selbst durch analoges Kopieren kaum noch verwundbare Markierung eines geschützten Inhalts führt den Verfolger direkt zur Quelle des Übels, nämlich zu der Person, welche ihre legale Kopie illegal an dritte weitergegeben hat. Alle Informationen über den Täter sind im Wasserzeichen abgelegt. Über die Wasserzeichentechnologie haben wir bereits im vergangenen Jahr ausführlich berichtet.
Zumindest eines leistet dieses Verfahren, wenn man es statt der bisher üblichen und sehr zweifelhaften Methoden einsetzte: Es würden nur noch tatsächliche Verstöße gegen das Urheberrecht verfolgt, und nicht mehr aufgrund von bloßer Namensgleichheit vermutete. Eine erhebliche Erleichterung für die von der Vielzahl der Vorwürfe überlasteten Staatsanwaltschaften.
Doch über eines sollte man sich im Klaren sein: Auch dieses Verfahren hat seine Grenzen.
Ein Wasserzeichen ist nur auffindbar und kann nur dann ausgelesen werden, wenn man weiß, wonach man in einer Datei suchen muß. Diese Information geben die Hersteller jedoch nicht heraus, sodaß es dem Nutzer nach wie vor selbst nicht möglich ist, bei falsch deklarierten Dateien den tatsächlichen Urheberrechtsverstoß zu erkennen, bevor er ihn durch Herunterladen einer falsch gekennzeichneten Datei bereits begangen hat. Auf diesen unhaltbaren Zustand, welcher aus der derzeitigen Gesetzeslage resultiert, habe ich bereits mehrfach hingewiesen.
Deswegen ist es zwingend geboten, den Empfänger von Inhalten per Gesetz von Verfolgung und Schadenersatzforderungen freizustellen. Es zeugt zwar von einer hervorragenden Lobbyarbeit durch die Industrie, wenn es heute schon im Gesetz anders steht und dieser falsche Weg weiter ausgebaut werden soll. Mit Gerechtigkeit aber hat diese Gesetzeslage nicht mehr viel zu tun.
Aufgrund der technischen Gegebenheiten in einer Tauschbörse darf der Upload von Dateischnipseln während dem eigenen Download nicht bereits als Urheberrechtsverletzung verfolgt werden können. Auf diesen hat der Empfänger keinen Einfluß, und solange die Datei nicht vollständig vorliegt, hat der normale Benutzer keine Möglichkeit, einen Verstoß festzustellen.
Erst das Bereitstellen einer vollständigen Datei über einen gewissen Zeitraum hinweg rechtfertigt es, von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen.
Eine Fristenregelung im Gesetz würde dem genügen. Wie lange man diese Frist bemessen will, darüber läßt sich diskutieren. Wenige Minuten würden vermutlich genügen, um die Legalität eines Downloads zu überprüfen. Man kann Gesetze nicht einfach an technischen Realitäten vorbei und völlig sinnfrei erlassen.
Aufgrund der Struktur von Tauschbörsen ist es vorherzusehen, daß illegale Dateien damit aus dem Umlauf verschwinden. Wo keine vollständigen Quellen vorhanden sind, wird der Nutzer bald entnervt aufgeben. So werden die Interessen der Rechteinhaber hinreichend geschützt, insbesondere in Verbindung mit dem neuen System der Darmstädter.
Grüße
Funkenzupfer.